Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

Neue Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ab 15.05.24

Der GKV-Spitzenverband hat die Empfehlungen für die Präqualifizierungsanforderungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V aktualisiert. Die nunmehr 17. Fortschreibung beinhaltet wesentliche Änderungen, die die Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln betreffen. Wir informieren Sie zu den Änderungen und den Auswirkungen, welche vorwiegend der Entbürokratisierung des PQ-Verfahrens dienen sollen.

Neue Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ab 15.05.24
 

Empfehlungen müssen im PQ-Verfahren beachtet werden

Um als Leistungserbringer für Hilfsmittel ein Vertragspartner der Krankenkasse gemäß § 127 SGB V zu werden, müssen verschiedene Eignungskriterien erfüllt werden, welche fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzungen umfassen. Diese Kriterien prüft die akkreditierte Präqualifzierungsstelle DIZert beim Leistungserbringer und bestätigt die Erfüllung durch ein Zertifikat.

Um einheitliche und transparente Verfahren zu gewährleisten, gibt der GKV-Spitzenverband hierzu Empfehlungen zu diesen Eignungskriterien ab, welche die DIZert bei der Prüfung des Leistungserbringers beachten muss.


17. Fortschreibung der Empfehlungen

Zum 15.05.24 hat der GKV-Spitzenverband die Empfehlungen für die Präqualifizierungsanforderungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V aktualisiert.

Grund für die 17. Aktualisierung sind Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die jetzt in den Versorgungsbereichen der genannten Empfehlungen berücksichtigt werden. Außerdem wurden die Qualifikationen für die fachliche Leitung ergänzt und angepasst.

Um die Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. gemäß § 126 Abs. 1b SGB V umzusetzen, wurden einige Versorgungsbereiche neu unterteilt. Diese Vereinbarung regelt, dass bestimmte apothekenübliche Hilfsmittel nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegen.

Daher wurden die Bereiche 05F „Bandagen, konfektioniert“, 10C „Gehhilfen“, 19D „Pflegehilfsmittel“ und 23I „Orthesen, konfektioniert“ geschaffen, die in Apotheken erhältlich sind. Diese Hilfsmittel sind konfektioniert, benötigen nur minimale Anpassungen und keine besondere Ausstattung. Auch andere Leistungserbringer können sich für diese Versorgungsbereiche präqualifizieren lassen.

Einige allgemeine und organisatorische Anforderungen wurden zur Vereinfachung gestrichen. Zudem wurden räumliche und sachliche Anforderungen ergänzt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die neuen Empfehlungen gelten ab dem 15. Mai 2024 und ersetzen die bisherigen Richtlinien. Sie sind als Download verfügbar, ebenso wie der überarbeitete Kriterienkatalog, in dem die Änderungen hervorgehoben sind.


Sie haben Fragen zu den Änderungen? Melden Sie sich, um zu erfahren, ob Sie von den Anpassungen betroffen sind.


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