Definition Präqualifizierung

Präqualifizierung – Was ist das?

Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegeheime und andere Anbieter von Hilfsmitteln können Vertragspartner der Krankenkassen werden. Dazu müssen Hilfsmittelanbieter bestimmte Voraussetzungen (Eignungskriterien) nachweisen. Basis dafür ist der § 126 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches. Doch was ist ein Präqualifizierungsverfahren und was müssen Leistungserbringer hierbei beachten?

 

Akkreditierte Präqualifizierungsstelle der DIZert – Ihr Partner für Präqualifizierung

Die Präqualifizierungsstelle der DIZert unterstützt Sie unabhängig und kostensparend bei Ihrer Präqualifizierung. Wir garantieren Ihnen ein schnelles Verfahren und transparente Kosten von Anfang an. Präqualifizieren kann so einfach sein.

Definition: Präqualifizierung ist eine vorwettbewerbliche Eignungsprüfung

Die Präqualifizierung ist eine vorwettbewerbliche Eignungsprüfung. Dabei müssen potenzielle Hilfsmittelanbieter Ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit gegenüber einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle wie der DIZert nachweisen. Erst wenn der positive Nachweis in Form eines Zertifikats vorliegt, kann ein Vertragsabschluss zwischen Hilfsmittelanbieter und Krankenkassen erfolgen und das Hilfsmittel an den Versicherten abgegeben werden. Es entfallen damit individuelle Einzelfallprüfungen einer jeder Krankenkassen zur Feststellung der Eignung des Hilfsmittelanbieters.

Hintergrund: Hohe Qualität der Hilfsmittelversorgung sichern

GKV-Versicherte müssen hochqualitative Hilfsmittel erhalten, damit Sie Ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen können. Beispiele für Hilfsmittel sind Inkontinenzhilfen, Prothesen, Rollstühle und Hörgeräte. Fast alle Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis enthalten und werden von den Krankenkassen bezahlt. Die Hilfsmittel werden den Versicherten von Hilfsmittelanbietern wie z.B. Sanitätshäusern oder Hörakustikern zur Verfügung gestellt und die Abrechnung erfolgt über die Krankenkasse.

Inhalte des § 126 SGB V

Um eine optimale Qualität der Versorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten, dürfen Leistungserbringer wie Sanitätshäuser nur abrechnungsfähige Vertragspartner der Krankenkassen werden (nach § 127 Absatz 1, 2 und 3 SGB V), wenn sie die Voraussetzungen für eine „ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen“ (§ 126 SGB V, Absatz 1).

Nachweis der Voraussetzungen bei Präqualifizierungsstelle

Der Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus, Apotheke, Pflegeheim, Friseur, Reha-Technik) kann diese Voraussetzungen nachweisen, indem er ein Präqualifizierungsverfahren bei einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle durchläuft. Die Präqualifizierungsstelle prüft die Eignung des Hilfsmittelanbieters auf Basis der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Dabei handelt es sich um organisatorische, sachliche, fachliche und räumliche Anforderungen.

Der Leistungserbringer muss die Erfüllung dieser Anforderungen gegenüber der PQ-Stelle nachweisen z.B. durch:

  • einschlägige Dokumente (z.B. Kopie des Meisterbriefes, aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
  • Eigenerklärungen (z.B. zur Insolvenzfreiheit),
  • Vorlage von Raumskizzen und einer Fotodokumentation (um die räumlichen Voraussetzungen nachweisen zu können)
  • Darüber hinaus ist meist auch eine Betriebsbegehung mit Inventarprüfung nötig, um festzustellen, ob die sachlichen und räumlichen Anforderungen erfüllt werden.

Fristen für Antragsprüfung

Die Präqualifizierungsstelle prüft im Anschluss, ob der Antrag vollständig ist und alle notwendigen Anforderungen des Kriterienkataloges ausreichend nachgewiesen wurden. Ist eine Betriebsbegehung nötig, dann findet diese nach Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit statt. Anschließend kann die Präqualifizierungsstelle dem Antragsteller ein Zertifikat ausstellen.

Gültigkeit Präqualifizierung

5 Jahre Gültigkeit des Zertifikats

Die positive Bescheinigung Ihrer Präqualifizierungsstelle hat eine Gültigkeit von 5 Jahren, gemäß § 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V. Während des Präqualifizierungszeitraums erfolgen zwei Überwachungen. Nach Ablauf der Geltungsdauer muss eine neue Präqualifizierung erfolgen. Es handelt sich dann um ein neues Präqualifizierungsverfahren, bei dem die genannten Anforderungen erneut vollumfänglich nachzuweisen sind. Auch die Fotodokumentation muss dann die aktuelle Betriebsausstattung zeigen.

Vorteil: Anerkennung durch alle Krankenkassen

Die positive Bestätigung einer PQ-Stelle wird von allen Krankenkassen anerkannt. Der Hilfsmittelanbieter kann nach wie vor die Nachweisführung durch eine kassenindividuelle Prüfung vornehmen lassen. Allerdings müsste dieser Nachweis dann für jede Krankenkasse und für jeden Vertrag immer erneut erbracht werden. Um die damit einhergehenden Doppelarbeiten zu vermeiden, wurde daher das Präqualifizierungsverfahren geschaffen - im Rahmen des 2009 in Kraft gesetzten GKVOrgWG.

Informationsübertragung: Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes

Die Präqualifizierungsstelle informiert innerhalb einer Woche den GKV-Spitzenverband über ausgestellte sowie verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte oder zurückgezogene Bestätigungen zu den Konformitätsbewertungen. Die Information erfolgt über einen Datentransfer in die Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes. Auf diese Datenbank haben alle gesetzlichen Krankenversicherungen Zugriff.

Kosten einer Präqualifizierung

Kosten einer Präqualifizierung

Die Kosten für eine Präqualifizierung variieren, abhängig von der Anzahl der Betriebsstätten und der Versorgungsbereiche. Die Versorgungsbereiche ergeben sich aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Weitere Informationen können Sie der veröffentlichten Gebührenordnung entnehmen.

Beschwerdestelle

Das Ergebnis eines Präqualifizierungsverfahrens hat für den Hilfsmittelanbieter eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Daher ist bei Zweifelsfragen eine möglichst schnelle und unkomplizierte Klärung erstrebenswert. Da bei gerichtlichen Klärungen häufig Verzögerungen auftreten, hat jede Präqualifizierungsstelle eine Beschwerdestelle eingerichtet. Somit wird dem Antragssteller bei Zweifelsfragen oder strittigen Beurteilungen die Möglichkeit gegeben, sich außergerichtlich zu einigen.

Überwachung der PQ-Stellen durch DAkkS

Ab 2018 erfolgt weiterhin die Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der Präqualifizierungsstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Alle fünf Jahre ist für die PQ-Stellen eine neue Akkreditierung erforderlich.

Vorteile | Präqualifizierungsstelle DIZert

Ablauf Ihrer Präqualifizierung bei der DIZert

Die freundlichen Mitarbeiter der Präqualifizierungsstelle der DIZert informieren Sie zu Ihren persönlichen Fragen, erstellen Ihnen eine Checkliste und besprechen ausführlich mit Ihnen Ihre Begehung. Nach der zügigen Bearbeitung Ihrer Unterlagen informieren wir Sie über weitere Schritte, so dass Sie bald Ihr Zertifikat in den Händen halten können.

Weiterführende Informationen

Externe Links